Allgemeines: 

Die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit sowie deren Höhe berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) unter Zugrundelegung des von Seiten des beauftragten Anwaltes errechneten Gegenstandswertes. Der Umfang der von dem Mandanten an seinen Anwalt zu zahlenden Gebühren bestimmt sich nach dem Inhalt des Mandatsauftrages, d.h. ob die Mandatierung beispielsweise nur eine anwaltliche Erstberatung beinhaltet oder ob der Anwalt im Anschluss auch die außergerichtlichen Interessen für seinen Mandanten wahrnehmen sowie bei Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen schließlich eine Klage bei Gericht erheben soll.

Rechtschutzversicherung vorhanden:

Wenn der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, dann werden bei einer Deckungszusage die gesamten Kosten, d.h. auch bei Klageerhebung nicht nur die Gebühren des eigenen Anwaltes, sondern auch die Gerichtskosten, Sachverständigenkosten sowie die Kosten des Gegners im Unterliegensfall übernommen. Das gesamte Prozesskostenrisiko wird somit durch die hinter dem Mandanten stehende Rechtschutzversicherung abgedeckt.

Keine Rechtschutzversicherung:

Wenn der Mandant über keine Rechtschutzversicherung verfügt, so besteht trotzdem die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, indem eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten geschlossen werden kann. Dies bietet sich insbesondere an, wenn die Mandatierung eine Beratung oder eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung beinhaltet. 
In diesem Fall kläre ich den Mandanten grundsätzlich über die zu erwartenden Kosten auf, wobei ich den voraussichtlichen Arbeitsaufwand sowie auch den Schwierigkeitsgrad der Rechtsstreitigkeit zugrunde lege. Zudem wird der Mandant auch darüber informiert, dass in seinem konkreten Fall gegebenenfalls die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für die zu entfaltende Tätigkeit nicht ausreichen werden.
Im Fall des Wunsches einer Klageerhebung seitens des Mandanten kläre ich ihn stets über das bestehende Prozesskostenrisiko auf, unabhängig davon, dass die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Staatskasse besteht im Wege der Prozesskostenhilfe. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie über deren Umfang entscheidet das Gericht.